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Auf der MOIN VECHTA Vorstandssitzung vom 2. September 2020 wurde beschlossen, einen verkaufsoffenen Sonntag am 4. Oktober 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Neben möglichen inhaltlichen Planungen geht es nun vor allem um die Beantragung des verkaufsoffenen Sonntags bei der Stadtverwaltung und die Abstimmung mit dem Landkreis Vechta. Bei der Abstimmungsarbeit mit den Behörden ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtskonform vorbereitet wird. Da der im Gesetz genannte Anlass, der eine Sonntagsöffnung rechtfertigen muss, in diesen Zeiten nicht zu realisieren ist, ist es nun unsere Herausforderung, in der aktuellen Situation angemessen zu planen und Kultur im „Kleinformat“ anzubieten.

Dennoch besteht für uns in Vechta die große Gefahr, dass dieser Sonntag beklagt wird und nicht stattfinden kann. Deshalb werden wir uns im September mit der Gewerkschaft ver.di treffen und hoffen auf eine Einigung.

Der Vorstand hat es sich mit dieser Entscheidung nicht leicht gemacht und kontrovers diskutiert. Das Für und Wider wurde abgewogen und auch der Blick in die uns umgebenden Gemeinden, Städte und Oberzentren war für diese Entscheidung sehr wichtig. Hinzu kam die Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat, die auch einen verkaufsoffenen Sonntag begrüßten.

Die Regeln der Hygiene werden von den Händlern in unserer Stadt täglich praktiziert. Oberstes Gebot ist es, Abstand zu halten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. So kann die Ansteckungsgefahr durch einen verkaufsoffenen Sonntag in den Geschäften nicht erhöht werden, wenn sich alle an die Regeln halten. Im Außenbereich und auf der Straße ist jeder Besucher selbst dafür verantwortlich, Abstand zu halten und gegebenenfalls einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

In dieser Zeit ist es immens wichtig, das Stadtzentrum zu beleben und unseren Einzelhändlern und Gastronomen eine Grundlage zu bieten, damit sie ihren Geschäften nachgehen können. Es wäre für alle Vechtaer Bürger und Unternehmen fatal, wenn unsere Innenstadt von Leerstand und Verödung geprägt wäre. Deshalb möchten wir jede Gelegenheit nutzen, um dafür zu sorgen, dass ein Trading Down Prozess, wie er in einigen Städten der Region bereits begonnen hat, bei uns nicht einsetzt. Das würde unter anderem den Verlust vieler Arbeitsplätze bedeuten.

Eine Option auf weitere verkaufsoffene Sonntage besteht, daher bleibt der bereits terminierte verkaufsoffene Sonntag am 25. Oktober erst einmal in unserem Terminkalender vorgemerkt. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob der beliebte Sonntag, der immer auf dem Thomasmarkt stattfand, tatsächlich durchgeführt wird. Hier möchten wir die anstehenden Diskussionen und Entwicklungen abwarten.

Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

§ 5

Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag

(1) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
2. ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
3. ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen: für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. 3 In einer Gemeinde darf die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. 4 Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, so erhöht sich die Höchstzahl nach Satz 3 Halbsatz 1 auf acht Sonntage. 5 Ist nur ein Ortsbereich als Ausflugsort anerkannt, so gilt diese höhere Höchstzahl nur für diesen Ortsbereich. 6 Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen haben.

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